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Änderung § 2 BWFSPrV vom 25.07.2020
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§ 2 BWFSPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung | § 2 BWFSPrV n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zugangsvoraussetzungen | |
(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt. (2) Zugangsvoraussetzungen sind | |
(Text alte Fassung) 1. für die Lehrgänge zur Erlangung des Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, 2. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife | (Text neue Fassung) 1. für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht, 2. für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, 3. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife |
a) der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und b) das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung, | |
3. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife | 4. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife |
a) der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und b) der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung. (3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde. |
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