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Änderung § 11 BWFSPrV vom 25.07.2020
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§ 11 BWFSPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung | § 11 BWFSPrV n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Schriftliche Abschlussprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses gehören: | (Text neue Fassung) (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören: 1. eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch, 2. eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und 3. eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde. (2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses gehören: |
1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch, 2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch, | |
3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik, | 3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und |
4. eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde. | |
(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören: | (3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören: |
1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch, 2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch, 3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und 4. eine 120-minütige Klausur, und zwar a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik, b) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik, c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen. | |
(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören: | (4) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören: |
1. eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch, 2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch, 3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und 4. eine 180-minütige Klausur, und zwar a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie, b) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik, c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre. | |
(4) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt. | (5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorstehenden Absätzen umfassen Einlesezeiten. (6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt. |
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