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Artikel 4 - Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (KNV-VEV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
- „27.
- Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;".
- 2.
- Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
- „28.
- Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;".
- 3.
- In Nummer 40 wird die Angabe „Nr. 8.5" durch die Angabe „Nr. 8.5.1" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KNV-VEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KNV-VEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 KNV-VEV Bekanntmachungserlaubnis
... für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der in den Artikeln 2 bis 10 geänderten Verordnungen jeweils in der vom 1. Mai 2015 an geltenden Fassung im ...
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