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§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Rotklee im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015 (RotklSaatgAnerkV k.a.Abk.)
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.11 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Rotklee der Sorten „Milvus", „Taifun" und „Titus" sowie von Sorten mit vergleichbarem landeskulturellen Wert 70 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. September 2015 in den Verkehr gebracht werden.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Rotklee im Rahmen der Saatgutanerkennung 2015
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RotklSaatgAnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RotklSaatgAnerkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RotklSaatgAnerkV
... jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des § 1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage 3 Nummer 3.1.11 Spalte 3 der Saatgutverordnung vorgeschriebenen ...
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