Die
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die durch Artikel
2 der Verordnung vom
24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
- 1.
- Dem § 12 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „mit Ausnahme beweidbarer Dämme bei den dem Schiffsverkehr dienenden Anlagen," angefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 16 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in dem die Fläche erstmals am Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung beihilfefähig ist" durch die Wörter „in dem für die Fläche erstmals die Basisprämie gewährt werden kann" ersetzt.
- 3.
- In § 25 Satz 2 werden nach dem Wort „durchgeführt" die Wörter „oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet" eingefügt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel
1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Mai 2015.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung Dr. Robert Kloos