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Änderung § 1 AMGBefugV vom 19.07.2022
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§ 1 AMGBefugV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2022 geltenden Fassung | § 1 AMGBefugV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Übertragung von Befugnissen | |
(Text alte Fassung) 1 Die in § 80 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 6 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 80 Satz 5 des Arzneimittelgesetzes, enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird jeweils auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Paul-Ehrlich-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Weise übertragen, dass jede dieser Bundesoberbehörden durch Rechtsverordnung Regelungen für ihren Zuständigkeitsbereich erlässt. 2 Ausgenommen sind Änderungen der auf Grund von § 35 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 80 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Therapieallergene-Verordnung in der jeweiligen Fassung. | (Text neue Fassung) 1 Die in § 80 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 6 des Arzneimittelgesetzes enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie das Paul-Ehrlich-Institut in der Weise übertragen, dass jede dieser Bundesoberbehörden durch Rechtsverordnung Regelungen für ihren Zuständigkeitsbereich erlässt. 2 Ausgenommen sind Änderungen der auf Grund von § 35 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 80 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Therapieallergene-Verordnung in der jeweiligen Fassung. |
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