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§ 3 - StIKoVet-Verordnung (StIKoVetV)
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit und die Verschwiegenheitspflicht gelten die §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in dem Berufungsschreiben für den Beginn der Berufungsdauer angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht angegeben ist, mit der Bekanntgabe des Berufungsschreibens an den Adressaten. Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn der Mitgliedschaft nach Satz 1. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft in der Kommission kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedrich-Loeffler-Institut jederzeit beendet werden.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner dreijährigen Berufungsdauer aus der Kommission aus, tritt das für dieses berufene stellvertretende Mitglied an seine Stelle, bis ein neues Mitglied berufen wird, längstens bis zum Ablauf der Berufungsdauer des Mitgliedes.
(4) Verletzt ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied seine Pflichten nach dem Tiergesundheitsgesetz, nach dieser Verordnung oder nach der Geschäftsordnung gröblich oder kommt es dauerhaft seinen Aufgaben nicht nach, kann es im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch das Friedrich-Loeffler-Institut abberufen werden.
Zitierungen von § 3 StIKoVetV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StIKoVetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StIKoVetV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 StIKoVetV Sachverständige, Gutachten
... nicht Mitglied der Kommission. Für sie gelten die Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung der Besorgnis ...
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