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§ 6 - StIKoVet-Verordnung (StIKoVetV)

V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 687 (Nr. 18)
Geltung ab 19.05.2015; FNA: 7831-14-2 Tierseuchenbekämpfung

§ 6 Sachverständige, Gutachten



(1) Die Kommission kann schriftlich beschließen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige zu hören oder für die Mitarbeit in Arbeitskreisen hinzuziehen oder Gutachten beizuziehen oder einzuholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Der Beschluss bedarf einer Begründung, aus der sich die tragenden Erwägungen und die fachliche Notwendigkeit für die jeweilige Maßnahme nach Satz 1 ergeben muss, und ist dem Friedrich-Loeffler-Institut bekannt zu geben.

(2) Sachverständige, die nach Absatz 1 Satz 1 angehört oder zur Mitarbeit hinzugezogen werden, werden dadurch nicht Mitglied der Kommission. Für sie gelten die Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit sind die Grundsätze der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden. Hierauf sind Sachverständige vor Beginn ihrer Tätigkeit für die Kommission oder für einen Arbeitskreis in geeigneter Form hinzuweisen.



 

Zitierungen von § 6 StIKoVetV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StIKoVetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StIKoVetV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StIKoVetV Berichterstattung
... von Sachverständigen oder der Beiziehung oder Einholung von Gutachten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 7 StIKoVetV Arbeitskreise
... oder mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Für den Arbeitskreis gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. (2) Die Arbeitskreise haben ihre Arbeitsergebnisse der ...