§ 7 - StIKoVet-Verordnung (StIKoVetV)

V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 687 (Nr. 18)
Geltung ab 19.05.2015; FNA: 7831-14-2 Tierseuchenbekämpfung

§ 7 Arbeitskreise



(1) Die Kommission kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden, in denen mindestens ein Mitglied vertreten sein muss. Auch Personen, die nicht Mitglieder der Kommission sind, können einem Arbeitskreis angehören. Ein Mitglied kann mehreren Arbeitskreisen angehören. Die Kommission bestimmt die Anzahl der Personen der Arbeitskreise und jeweils einen Sprecher, der die Arbeitsergebnisse in der Kommission vertritt. Die Kommission kann einen Arbeitskreis ermächtigen, Gutachten beizuziehen, Sachverständige anzuhören, zur Mitarbeit in einem Arbeitskreis hinzuzuziehen oder mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Für den Arbeitskreis gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.

(2) Die Arbeitskreise haben ihre Arbeitsergebnisse der Kommission zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.



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