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§ 11 - StIKoVet-Verordnung (StIKoVetV)

V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 687 (Nr. 18)
Geltung ab 19.05.2015; FNA: 7831-14-2 Tierseuchenbekämpfung

§ 11 Durchführung von Sitzungen



(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Soweit ein stellvertretendes Mitglied kein Mitglied vertritt, kann es an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.

(3) Auf Beschluss von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern kann die Tagesordnung ergänzt werden.

(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder.

(5) Beratungen können auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht und die Vertraulichkeit gewahrt ist.



 

Zitierungen von § 11 StIKoVetV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StIKoVetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StIKoVetV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 StIKoVetV Arbeitskreise
... der Kommission zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 sind entsprechend ...