§ 13 - StIKoVet-Verordnung (StIKoVetV)

V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 687 (Nr. 18)
Geltung ab 19.05.2015; FNA: 7831-14-2 Tierseuchenbekämpfung

§ 13 Sitzungsniederschrift


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung eine Sitzungsniederschrift, die Ort und Tag der Sitzung, die Beratungsgegenstände, den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Beratungen sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minderheitsvoten werden in der Niederschrift vermerkt. Der Sitzungsniederschrift ist eine Liste der Sitzungsteilnehmer getrennt nach ordentlichen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern beizufügen.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von einem oder einer Beauftragten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.

(3) Die Geschäftsstelle übersendet die Sitzungsniederschrift an die Mitglieder, das Bundesministerium und das Paul-Ehrlich-Institut.

(4) Die Ergebnisse der Sitzung werden vom Friedrich-Loeffler-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.

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Zitierungen von § 13 StIKoVetV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 StIKoVetV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StIKoVetV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 StIKoVetV Arbeitskreise
... Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 sind entsprechend ...


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