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§ 2 - Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes (BewG90DV k.a.Abk.)

V. v. 02.09.1966 BGBl. I S. 553; zuletzt geändert durch Artikel 18 Nr. 3 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790
Geltung ab 11.09.1966; FNA: 610-7-6 Allgemeines Steuerrecht

§ 2



(1) 1Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts (§ 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrückt. 2Sie ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

Grundstücksart und Grundstücksgruppe Wertzahl
in v. H.
A. Geschäftsgrundstücke
1. Fabriken und Werkstätten des Hand-
werks mit einem Ausgangswert bis
zu 500.000 DM
 
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten80
mit einem Ausgangswert über 500.000
DM bis zu 1.000.000 DM
 
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten75
mit einem Ausgangswert
über 1.000.000 DM
70
2.Lagerhäuser80
3. Warenhäuser 
Altbauten75
Neubauten80
Nachkriegsbauten85
4. Hotels und Kinderheime  
Betriebe, die mindestens 3 Monate
im Jahr geschlossen sind
65
übrige Betriebe 70
5.Grundstücke, die unmittelbar und
nicht nur vorübergehend der Gewin-
nung, Lieferung und Verteilung von
Wasser zur öffentlichen Versorgung
dienen
60
6.Grundstücke, die unmittelbar dem
öffentlichen Verkehr mit Luftfahr-
zeugen, Schienen-
bahnen, Oberleitungsomnibussen und
Kraftomnibussen dienen
50
7. Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb,
der Erhaltung und der Verwaltung eines
öffentlichen Hafens diesen
50
8. Geld- und Kreditinstitute  
Altbauten60
Neubauten65
Nachkriegsbauten75
9. Lichtspielhäuser und Theater  
in Gemeinden bis 10.000 Einwohner 60
in Gemeinden über 10.000 bis
100.000 Einwohner
65
in Gemeinden über 100.000 Ein-
wohner
60
10. übrige Geschäftsgrundstücke  
Altbauten70
Neubauten75
Nachkriegsbauten80
B. Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke
Altbauten 70
Neubauten 75
Nachkriegsbauten 80
C. Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser
Altbauten 60
Neubauten 65
Nachkriegsbauten 75
D. Sonstige bebaute Grundstücke
Altbauten 60
Neubauten 70
Nachkriegsbauten 75


(2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstücke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.

(3) Bei Lichtspielhäusern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend; § 80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Es sind anzuwenden die Wertzahlen für

1.
Altbauten, wenn die Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind,

2.
Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind,

3.
Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.

2Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. 3Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. 4Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.

(5) 1Gehören Teile eines Geschäftsgrundstücks zu verschiedenen Grundstücksgruppen, so ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. 2Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Grundstücksgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewertes auszugehen. 3Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt. 4Dies gilt nicht für Teile eines Fabrikgrundstücks.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BewG90DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG90DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BewG90DV
... und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu ...
§ 3 BewG90DV
... nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2 ...
§ 4 BewG90DV
... im Zonenrandgebiet ermäßigt sich die Wertzahl, die sich nach den §§ 2 und 3 ergibt, um 10. Als Zonenrandgebiet im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen ...