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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes (BewG90DV k.a.Abk.)
V. v. 02.09.1966 BGBl. I S. 553; zuletzt geändert durch Artikel 18 Nr. 3 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790
Geltung ab 11.09.1966; FNA: 610-7-6 Allgemeines Steuerrecht
Geltung ab 11.09.1966; FNA: 610-7-6 Allgemeines Steuerrecht
§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte Betrieb stilliegt, gilt folgendes:
- 1.
- Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke verwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10.
- 2.
- Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl um 5.
- 3.
- Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2.
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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BewG90DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewG90DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BewG90DV
... die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu ...
§ 4 BewG90DV
... im Zonenrandgebiet ermäßigt sich die Wertzahl, die sich nach den §§ 2 und 3 ergibt, um 10. Als Zonenrandgebiet im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1157/a16450.htm