§ 6 - Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes (BewG90DV k.a.Abk.)

V. v. 02.09.1966 BGBl. I S. 553; zuletzt geändert durch Artikel 18 Nr. 3 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790
Geltung ab 11.09.1966; FNA: 610-7-6 Allgemeines Steuerrecht

§ 6



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.



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