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Änderung § 7 14. ProdSV vom 19.07.2016

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§ 7 14. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2016 geltenden Fassung
§ 7 14. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers


(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.

(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

1. die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 4,

(Text alte Fassung)

2. die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die Marktüberwachungsbehörde nach § 6 Absatz 4 und

(Text neue Fassung)

2. der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 4 zur Verfügung stellen und

3. auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde die Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Druckgeräten oder Baugruppen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

(4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 3 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.




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