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Änderung § 8 14. ProdSV vom 19.07.2016

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§ 8 14. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2016 geltenden Fassung
§ 8 14. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Pflichten des Einführers


(1) Der Einführer darf nur Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) 1 Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 durchgeführt hat,

2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

3. das Druckgerät
oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,

4. dem Druckgerät oder der Baugruppe die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I Nummer 3.3 und 3.4 der Richtlinie 2014/68/EU beigefügt sind und

5.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat.

(Text neue Fassung)

1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 durchgeführt hat oder

2.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat.

2 Der Einführer hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Druckgerät oder der Baugruppe beim Inverkehrbringen anzubringen. 3 § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

vorherige Änderung

1. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

2. dem Druckgerät
oder der Baugruppe eine geeignete Betriebsanleitung beigefügt ist und

3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat.



1. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat oder

2.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat.

2 Der Einführer hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Druckgerät oder der Baugruppe beim Inverkehrbringen anzubringen. 3 § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2 Ist mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(5) Solange sich ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU nicht beeinträchtigen.

(6) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er die technischen Unterlagen auf deren Verlangen vorlegen kann.

(7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 6 und 7 und § 6 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.