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Änderung § 23 14. ProdSV vom 19.07.2016

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§ 23 14. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2016 geltenden Fassung
§ 23 14. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Übergangsvorschriften


(1) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) erfüllen und bis zum 29. Mai 2002 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem 1. Juni 2015 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem 19. Juli 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(3) Bescheinigungen und Beschlüsse, die von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie 97/23/EG ausgestellt oder gefasst worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.