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Änderung § 23 14. ProdSV vom 19.07.2016
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§ 23 14. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2016 geltenden Fassung | § 23 14. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Übergangsvorschriften | |
(1) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) erfüllen und bis zum 29. Mai 2002 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem 1. Juni 2015 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. | (Text neue Fassung) (2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem 19. Juli 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. |
(3) Bescheinigungen und Beschlüsse, die von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie 97/23/EG ausgestellt oder gefasst worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig. |
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