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Artikel 5 - Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)

G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532; Geltung ab 23.05.2015, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 5 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Mai 2015 SG § 17, § 21, § 28a, § 29, § 30c (neu), § 31, § 38, § 40, § 46, § 49, § 50, § 51, § 55, § 58, § 59, § 93, mWv. 1. Januar 2016 § 30a, § 30c

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30b folgende Angabe eingefügt:

„§ 30c Arbeitszeit".

2.
In § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)" durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes" ersetzt.

3.
In § 21 Satz 1 wird vor dem Wort „Genehmigung" das Wort „vorherigen" eingefügt.

4.
Dem § 28a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen."

5.
§ 29 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

6.
§ 30a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung. Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird."

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Rahmendienstzeit" durch die Wörter „regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden."

7.
Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt:

„§ 30c Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Soldaten beträgt grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden. Ausnahmen können gelten für schwerbehinderte Soldaten, für Soldaten mit Erziehungs- und Pflegepflichten, für Soldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts sowie bei Bereitschaftsdienst. Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhepausen.

(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn

1.
hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,

2.
der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und

3.
die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1.
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere

a)
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,

b)
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,

c)
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,

d)
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und

e)
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,

2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,

3.
mehrtägigen Seefahrten,

4.
Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie

5.
Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere

1.
zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere

a)
zu ihrer Dauer,

b)
zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,

c)
zur Kontrolle ihrer Einhaltung und

d)
zum Zeitausgleich, sowie

2.
zur Gewährleistung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.

Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen."

8.
Dem § 31 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass

1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt,

2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist,

3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann,

4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und

5.
die Kosten nachgewiesen werden.

Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren."

9.
In § 38 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter „§§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes" ersetzt.

10.
In § 40 Absatz 3 werden die Wörter „(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.

11.
Dem § 46 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen."

12.
Dem § 49 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen."

13.
In § 50 Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Altersgrenze" das Wort „allgemeinen" eingefügt.

14.
In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder versetzt worden ist" durch die Wörter „der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist" ersetzt.

15.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „gelten Satz 2 und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht" durch die Wörter „gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.

16.
§ 58 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden."

17.
In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder versetzt worden ist" durch die Wörter „der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist" ersetzt.

18.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
die regelmäßige Arbeitszeit und Maßnahmen zur Gewährung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,".

bb)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über

1.
das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,

2.
die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8."



 

Zitierungen von Artikel 5 BwAttraktStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BwAttraktStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwAttraktStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel BwAttraktStG 1)
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- 1) Artikel 5 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen ...
Artikel 13 BwAttraktStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.05.2018)
... b, Nummer 3 und 4 sowie Artikel 9 Nummer 1 treten am 1. Dezember 2015 in Kraft. (7) Artikel 5 Nummer 6 und 7 mit Ausnahme von Absatz 5, Artikel 7 sowie Artikel 12 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung (SHV)
V. v. 28.06.2015 BGBl. I S. 1132; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Eingangsformel SHV
... des § 93 Absatz 3 Nummer 2 des Soldatengesetzes, von denen § 31 Absatz 8 durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt und § 93 Absatz 3 ... vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt und § 93 Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe b desselben Gesetzes neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium ...

Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Eingangsformel SAZV
... mit § 93 Absatz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes, von denen § 30c Absatz 5 durch Artikel 5 Nummer 7 und § 93 Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 5 Nummer 18 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 ... denen § 30c Absatz 5 durch Artikel 5 Nummer 7 und § 93 Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 5 Nummer 18 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 6 7. BesÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird die Angabe ...
Artikel 7a 7. BesÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, 2. § 1 ...