§
9 Absatz 3 Satz 1 des
Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 11 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Schutzbereichbehörde ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr."