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§ 9 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)

V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-96 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks statt.

(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Arbeitsmittel festzulegen,

3.
technische Unterlagen zu nutzen,

4.
Messungen durchzuführen,

5.
manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken anzuwenden,

6.
Verbindungstechniken anzuwenden,

7.
Oberflächen manuell zu behandeln,

8.
Werkstücke herzustellen und

9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 120 Minuten.

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