Start
>
HolzmechAusbV
>
§ 10
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 10 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
V. v. 19.05.2015
BGBl. I S. 738
(
Nr. 20
)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-96
Berufliche Bildung
1 Änderung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 9
←
→
§ 11
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 9
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 11
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in HolzmechAusbV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/11576/a192495.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed