Tools:
Update via:
§ 11 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
§ 11 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11576/a192496.htm