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§ 14 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
§ 14 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
- 2.
- Fertigungsunterlagen zu erstellen,
- 3.
- die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,
- 4.
- die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,
- 5.
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zu unterscheiden und zuzuordnen,
- 6.
- Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,
- 7.
- Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
- 8.
- qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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