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§ 15 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
§ 15 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und Maschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern und instand zu halten,
- 2.
- technische Vorgaben zu beachten,
- 3.
- Programmdaten einzugeben und anzupassen,
- 4.
- Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,
- 5.
- Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
- 6.
- qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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