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§ 18 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
§ 18 Prüfungsbereiche
In der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen findet die Abschlussprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens,
- 2.
- Fertigungstechnik,
- 3.
- Maschinen- und Anlagentechnik sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11576/a192503.htm