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§ 20 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)

V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-96 Berufliche Bildung

§ 20 Prüfungsbereich Fertigungstechnik



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,

2.
Fertigungsunterlagen zu erstellen,

3.
die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen zu planen,

4.
die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen zu planen,

5.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen zuzuordnen,

6.
Oberflächenbehandlungs-, Beschichtungs- und Holzschutztechniken unter Berücksichtigung von Produktqualität und Verwendungszweck zu planen,

7.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

8.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.