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§ 26 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
§ 26 Prüfungsbereich Montagetechnik
(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren,
- 2.
- Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,
- 3.
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,
- 4.
- Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen,
- 5.
- Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,
- 6.
- Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,
- 7.
- Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen,
- 8.
- Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen,
- 9.
- Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen,
- 10.
- Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
- 11.
- qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11576/a192511.htm