Tools:
Update via:
§ 27 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
§ 27 Prüfungsbereich Maschinentechnik
(1) Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszuwählen,
- 2.
- technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten, zu bedienen und instand zu halten,
- 3.
- technische Vorgaben zu beachten,
- 4.
- Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und
- 5.
- qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11576/a192512.htm