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§ 30 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
§ 30 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation computergestütztes Konstruieren (CAD) und nummerisch gesteuerte Fertigungstechnik (CNC-Technik) Holz vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Zitierungen von § 30 HolzmechAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 HolzmechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HolzmechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11576/a192515.htm