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§ 31 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)

V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 738 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-96 Berufliche Bildung

§ 31 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
3-D-Konstruktionen zu erstellen,

2.
Materiallisten und Zuschnittpläne zu generieren,

3.
CAD-Daten an CNC-Maschinen zu übermitteln,

4.
CNC-Programme zur Herstellung von Teilen zu erstellen,

5.
CNC-Maschinen einzurichten,

6.
CNC-Programme einzulesen und abzufahren und

7.
Ursachen von Fehlern und Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.

(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Erstellen einer CAD-Zeichnung für ein Produkt sowie

2.
Generieren des CNC-Programmes und Herstellen eines Teils dieses Produktes.

(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.