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Anlage 2 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
Anlage 2 (zu § 30 Absatz 2) Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Erstellen und Anwenden von CAD-Zeichnungen für Möbel, Innenausbauten, Bauelemente, Holzpackmittel und Rahmen | a) CAD-Technik, Programme und Anwendungsgebiete unter- scheiden b) 3-D-Konstruktionen unter Berücksichtigung von gestalte- rischen und fertigungstechnischen Vorgaben erstellen c) 2-D-Schnitte aus 3-D-Zeichnungen generieren d) CAD-Visualisierungen generieren, insbesondere zur Ge- staltung e) CAD-Animationen erstellen, insbesondere zur Konstruk- tionskontrolle beweglicher Elemente f) Materiallisten und Zuschnittpläne aus CAD-Zeichnungen generieren g) Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln h) Daten pflegen und sichern; Datenschutzbestimmungen berücksichtigen | 4 |
2 | Erstellen von CNC-Programmen | a) CNC-Maschinen unterscheiden, insbesondere nach Bau- formen, Bearbeitungsaggregaten und -möglichkeiten b) Anwendung der CNC-Technologie unter fertigungs- technischen Vorgaben zuordnen c) Koordinatensysteme und Maschinenachsen sowie Be- zugspunkte bei der Programmerstellung berücksichtigen d) Bearbeitungsstrategien festlegen e) Programme zur Herstellung von Teilen unter Berücksich- tigung von Konstruktionsvorgaben und Materialeigen- schaften erstellen f) Programme mit Variablen erstellen sowie Haupt- und Unterprogramme organisieren g) Programmdaten pflegen und sichern; betriebliche Daten- schutzbestimmungen berücksichtigen | 4 |
3 | Arbeiten mit CNC-Maschinen | a) Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften einrichten; Programmvorgaben berücksichtigen b) Positionierhilfen und Spannsysteme einsetzen c) Programme in die Steuerung einlesen, Werkzeugkorrektu- ren vornehmen, Programme abfahren d) Programmabläufe überwachen und optimieren e) Werkzeugdatenbank verwalten f) Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen; Maßnahmen zur Behebung ergreifen g) Maschinen reinigen und warten | 2 |
Zitierungen von Anlage 2 HolzmechAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 HolzmechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HolzmechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 HolzmechAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... Holz vereinbart werden. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 31 HolzmechAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation
... statt. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) In der Prüfung der ...
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