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Abschnitt 1 - Holzmechanikerausbildungsverordnung (HolzmechAusbV)
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Holzmechanikers und der Holzmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen,
- b)
- Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen oder
- c)
- Montieren von Innenausbauten und Bauelementen,
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 2.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 3.
- Durchführen von Messungen, Herstellen und Anwenden von Schablonen und Lehren,
- 4.
- Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen,
- 5.
- Herstellen, Vormontieren, Zusammenbauen und Demontieren von Teilen,
- 6.
- Behandeln von Oberflächen sowie
- 7.
- Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen sind:
- 1.
- Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen,
- 2.
- Herstellen von Oberflächen,
- 3.
- Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie
- 4.
- Prüfen von Produkten.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen sind:
- 1.
- Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder Rahmen,
- 2.
- Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen von Oberflächen,
- 3.
- Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen sowie
- 4.
- Prüfen von Produkten.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen sind:
- 1.
- Schützen von Bestandteilen und Einbauten,
- 2.
- Planen und Vorbereiten der Montage,
- 3.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen,
- 4.
- Montieren und Demontieren von Innenausbauten oder Bauelementen,
- 5.
- Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Geräten und Einrichtungen und
- 6.
- Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -abführungen.
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 8.
- Kundenorientierung und
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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