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Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung (FreqVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Mai 2015 FreqV § 4, Anlage

Die Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Nummer 12, 15, 20 und 21 wird das Wort „Rettungsgerätfunkstellen" jeweils durch die Wörter „Funkstellen auf Überlebensfahrzeugen" ersetzt.

2.
Die Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:

a)
Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 249 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „470 - 790" durch die Angabe „470 - 694" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 249 wird folgende Nummer 249A eingefügt:

Lfd.
Nr.
Frequenzbereich
(MHz)
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
„249A694 - 790
3 5 31 36A 41
RUNDFUNKDIENST 6 14 40
MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst
ziv."


 
 
cc)
In Nummer 264 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Angaben „RUNDFUNKDIENST D345" und „RUNDFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN D345" gestrichen.

dd)
Nummer 265 wird wie folgt gefasst:

Lfd.
Nr.
Frequenzbereich
(MHz)
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
„2651.492 - 1.518
5 13 31
FESTER FUNKDIENST
MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst
mil."


 
b)
Teil B Erläuterung der Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Abschnitt 1. Internationale Nutzungsbestimmungen wird in Nummer D296 die Angabe „470 - 790" durch die Angabe „470 - 694" ersetzt.

bb)
Der Abschnitt 2. Nationale Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 13 wird nach der Angabe „1.260 - 1.340 MHz" die Angabe „1.492 - 1.518 MHz," eingefügt.

bbb)
Nach Nummer 36 wird folgende Nummer 36A eingefügt:

„36A Der Frequenzbereich 694 - 790 MHz ist im Benehmen mit den Ländern so bald wie möglich für die mobile breitbandige Internetversorgung zu nutzen. Der Mobilfunkdienst im Frequenzbereich 694 - 790 MHz darf keine Störungen des Rundfunkdienstes verursachen."

ccc)
Nach Nummer 39 werden folgende Nummern 40 und 41 angefügt:

„40 Die Nutzung durch den Rundfunkdienst ist auslaufend.

41 Der Frequenzbereich 694 - 790 MHz kann für Anwendungen der drahtlosen Produktionstechnik im Zusammenhang mit Rundfunk und zur professionellen drahtlosen Produktion genutzt werden. Funkstellen dieser Anwendungen dürfen bei gegenwärtig oder zukünftig betriebenen Funkstellen primärer Funkdienste keine schädlichen Störungen verursachen und genießen keinerlei Schutz gegenüber diesen."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Mai 2015.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt