Verordnung zur Änderung von Vorschriften über das erhöhte Beförderungsentgelt (BefBedVuEVOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 782 (Nr. 20); Geltung ab 01.07.2015
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),

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auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 5 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), § 57 Absatz 1 Nummer 5 zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), und

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auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2015 BefBedV § 9

In § 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird die Angabe „40 Euro" durch die Angabe „60 Euro" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2015 EVO § 12

In § 12 Absatz 2 Satz 1 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird die Angabe „40 Euro" durch die Angabe „60 Euro" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt



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