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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (2. AFIVOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT147 2008 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2009 (eBAnz AT59 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die amtliche Abkürzung wird wie folgt gefasst:
„AFIV". - 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Auf der in § 2 Absatz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite werden nur die
- 1.
- in den Artikeln 111 und 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
- 2.
- in den Artikeln 57 und 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und
- 3.
- in Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S.1)
- 3.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Schwellenwertregelung(1) Für den Zweck der Durchführung des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in der jeweils geltenden Fassung wird bei Begünstigten, deren Gesamtbetrag an Beihilfen in einem Jahr gleich oder niedriger dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Deutschland veröffentlichten Betrag ist, anstelle des Namens der Code „Kleinempfänger" angegeben.(2) Wenn die Anzahl der Begünstigten nach Absatz 1 in einer Gemeinde hinsichtlich einer der in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 aufgeführten Maßnahmen nicht höher als fünf ist, wird für den Zweck der Durchführung des Artikels 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 bei allen nach Absatz 1 angegebenen Begünstigten dieser Gemeinde, soweit es sich nicht um juristische Personen handelt, anstelle der Gemeinde die nächst größere Verwaltungseinheit angegeben, der die Gemeinde angehört. Dies gilt auch, wenn einer Gemeinde mehrere Postleitzahlen zugeordnet sind und die Begünstigten jeweils unter verschiedenen Postleitzahlen derselben Gemeinde geführt werden.(3) Gemeinden im Sinne von Absatz 2 sind auch kreisfreie Städte. Nächst größere Verwaltungseinheit im Sinne von Absatz 2 ist bei Gemeinden der Kreis und bei kreisfreien Städten das Land." - 4.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. AFIVOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. AFIVOÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1690
Artikel 1 3. AFIVOÄndV Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
... vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT147 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2015 (BAnz AT 26.05.2015 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...
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