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Änderung § 20 EinSiG vom 29.12.2020
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§ 20 EinSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 20 EinSiG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel | |
(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden: | |
(Text alte Fassung) 1. zur Entschädigung der Einleger nach Maßgabe dieses Gesetzes, | (Text neue Fassung) 1. zur Entschädigung der Einleger und zur Finanzierung der Entschädigung der Einleger nach Maßgabe dieses Gesetzes, |
2. für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer Abwicklung von CRR-Kreditinstituten. (2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden. |
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