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Änderung § 24 EinSiG vom 29.12.2020
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§ 24 EinSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 24 EinSiG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung | |
(1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet: 1. Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditinstitute oder 2. Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kreditinstitute. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn | (Text neue Fassung) (2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinstitute dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet. (3) Werden nach dem 29. Dezember 2020 neue Entschädigungseinrichtungen beliehen oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1 nach den Kriterien, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegt. (4) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn |
1. das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt, 2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht gefährdet wird und 3. die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt. | |
(3) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören, | (5) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören, |
1. die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung beantragt haben und 2. die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt. | |
(4) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen. (5) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört. | (6) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen. (7) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört. |
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