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Änderung § 46 EinSiG vom 29.12.2020
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§ 46 EinSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 46 EinSiG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen | |
(1) 1 Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 43 nicht mehr vor, kann die Anerkennung durch die Bundesanstalt widerrufen werden. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung. | |
(Text alte Fassung) (2) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die bisher ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sie gemäß § 24 Absatz 1 zugeordnet sind. | (Text neue Fassung) (2) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die bisher ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute über den Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen mitzuteilen, welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sie gemäß § 24 zugeordnet sind. |
(3) Nach Zugang des Widerrufs hat das institutsbezogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel bis zu dem in § 17 Absatz 2 genannten Betrag, einschließlich der Forderungen gegen die CRR-Kreditinstitute auf Grund bestehender Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2, innerhalb von fünf Arbeitstagen an die von der Bundesanstalt zu benennende gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu übertragen. (4) 1 Sind die betroffenen CRR-Kreditinstitute verschiedenen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zugeordnet, werden die verfügbaren Finanzmittel anteilig nach der Höhe der gedeckten Einlagen der betroffenen CRR-Kreditinstitute aufgeteilt. 2 Vorübergehend gedeckte Einlagen nach § 8 Absatz 2 werden dabei nicht berücksichtigt. |
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