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Artikel 2 - DGSD-Umsetzungsgesetz (DGSD-UG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2015 AnlEntG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 17a, § 18, § 19

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung „Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG)" wird durch die Bezeichnung „Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)" ersetzt.

2.
Nach der Bezeichnung wird folgende amtliche Inhaltsübersicht eingefügt:

„Inhaltsübersicht

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Sicherungspflicht der Institute

§ 3 Entschädigungsanspruch

§ 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs

§ 5 Entschädigungsverfahren

§ 6 Entschädigungseinrichtung

§ 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung

§ 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung

§ 9 Prüfung der Institute

§ 10 Prüfung der Entschädigungseinrichtung

§ 11 Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung

§ 12 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 13 Verschwiegenheitspflicht

§ 14 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 15 Bußgeldvorschriften

§ 16 Zwangsmittel

§ 17 Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung".

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c des Kreditwesengesetzes erteilt ist,".

bb)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Satz 2 Nummer 4 oder" das Wort „Nummer" eingefügt und werden nach den Wörtern „erteilt ist" die Wörter „und denen keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, und" eingefügt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

dd)
Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

„3.
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und

2.
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird das Wort „dessen" durch das Wort „deren" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und das Wort „daß" wird durch das Wort „dass" ersetzt und die Wörter „Einlagen zurückzuzahlen oder" sowie „Rückzahlung oder" werden gestrichen.

4.
In § 2 werden die Wörter „Einlagen und" gestrichen.

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, der das Institut zugeordnet ist," gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „nach Absatz 1" gestrichen.

bbb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes einschließlich Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, denen eine Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist, Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) und Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) mit Sitz im In- oder Ausland, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln,".

ccc)
In Nummer 5 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" und das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.

ddd)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten und zweiten Grades der unter Nummer 5 genannten Personen, es sei denn, dass die Gelder oder Finanzinstrumente aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten stammen,".

eee)
In Nummer 7 wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.

fff)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Gläubiger, die bei dem Institut Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, welche die finanziellen Schwierigkeiten verursacht oder wesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Instituts beigetragen haben; dies sind insbesondere Gläubiger, die auf Grund einzeln ausgehandelter Vereinbarungen hohe Zinsen oder finanzielle Vorteile erhalten haben,".

ggg)
In Nummer 9 wird nach den Wörtern „befreit sind," das Wort „und" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Gläubiger des Instituts für Rechnung eines Dritten gehandelt und ist das Treuhandverhältnis eindeutig als solches gekennzeichnet, so ist für die Feststellung der Berechtigung des Anspruchs nach Satz 1 auf den Dritten abzustellen."

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Jahren" die Wörter „nach Unterrichtung des Entschädigungsberechtigten über den Entschädigungsfall gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1" eingefügt.

d)
In Absatz 4 wird nach dem Wort „über" das Wort „den" und nach dem Wort „und" das Wort „die" eingefügt.

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach der Höhe und dem Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 Euro."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Einlagen oder" gestrichen und wird das Wort „Obergrenzen" durch das Wort „Obergrenze" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Gelder oder die Finanzinstrumente den Kontoinhabern zu gleichen Anteilen zugerechnet."

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „fünf Arbeitstagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen, und spätestens innerhalb von" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird Absatz 2 und nach dem Wort „Feststellung" werden die Wörter „des Entschädigungsfalls" eingefügt.

cc)
Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Feststellung des Entschädigungsfalls im Bundesanzeiger. Sie unterrichtet die Entschädigungseinrichtung unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 5" und die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Zu diesem Zweck hat das Institut" durch die Wörter „Das Institut hat" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „binnen" durch das Wort „innerhalb" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „vom Berechtigten nicht" durch die Wörter „nicht vom Entschädigungsberechtigten" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Die Entschädigungseinrichtung hat die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen. Die Entschädigungseinrichtung hat Ansprüche spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt um bis zu drei Monate verlängert werden."

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und das Wort „Verfahren" wird durch das Wort „Strafverfahren" ersetzt.

8.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort „Entschädigungseinrichtung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen."

e)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen."

f)
Absatz 5 wird Absatz 4.

g)
Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Entschädigungseinrichtungen haben" durch die Wörter „Entschädigungseinrichtung hat" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „haben" durch das Wort „hat" ersetzt.

h)
Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „, der das Institut zugeordnet ist," werden gestrichen.

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Entschädigungseinrichtungen" durch die Wörter „Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „und Befugnisse" das Wort „einer" durch das Wort „der" ersetzt.

bb)
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die juristische Person über die zur Erfüllung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere in Bezug auf die Beitragseinziehung, die Verwaltung der Mittel und die Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro vorhält."

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Satzung" die Wörter „der juristischen Person" und nach dem Wort „und" die Wörter „die Genehmigung" eingefügt und werden nach dem Wort „Satzungsänderungen" die Wörter „der juristischen Person" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Falle" durch das Wort „Fall" ersetzt und wird das Wort „jeweiligen" gestrichen.

bb)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 1" und die Angabe „Abs. 5 bis 7" durch die Wörter „Absatz 4 bis 6" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine beliehene Entschädigungseinrichtung unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädigung angesammelte Vermögen gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber der beliehenen Entschädigungseinrichtung die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu."

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort „Entschädigungseinrichtung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresbeiträge" die Wörter „an die Entschädigungseinrichtung" eingefügt.

bb)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 8" durch die Angabe „Absatz 9" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „hat" das Wort „unverzüglich" eingefügt, wird die Angabe „Abs. 1 Satz 5" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2" ersetzt, wird das Wort „unverzüglich" gestrichen und wird das Wort „Absatz" durch die Wörter „des Absatzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt und wird nach dem Wort „Dauer," das Wort „der" eingefügt.

e)
Absatz 3a wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung des Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben. Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig."

f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 6" und das Wort „sie" durch die Wörter „die Entschädigungseinrichtung" ersetzt.

g)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

h)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, der einmaligen Zahlungen und" durch die Wörter „und der einmaligen Zahlungen sowie" und wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 8" durch die Angabe „Absatz 9", das Wort „Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort „Entschädigungseinrichtung" und das Wort „berechnen" durch das Wort „berechnet" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 8" jeweils durch die Angabe „Absatz 9", das Wort „Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort „Entschädigungseinrichtung" und das Wort „berechnen" durch das Wort „berechnet" ersetzt.

dd)
Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dürfen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen; bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen."

i)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

j)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Satz 1 wird das Wort „Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort „Entschädigungseinrichtung" ersetzt, werden die Wörter „sind Art und Umfang" durch die Wörter „sind die Art und der Umfang" ersetzt und werden die Wörter „Größe, Geschäftsstruktur" durch die Wörter „die Größe, die Geschäftsstruktur" ersetzt.

k)
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in Satz 1 wird das Wort „Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes" durch das Wort „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" ersetzt.

l)
Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und wie folgt gefasst:

„(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungseinrichtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten."

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „von" durch das Wort „der" ersetzt und wird die Angabe „nach Satz 1" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „gegen" das Wort „die" eingefügt und werden die Wörter „nach den Sätzen 1 und 2" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Den bei der Entschädigungseinrichtung beschäftigten oder für sie tätigen Personen ist während der üblichen Arbeitszeit das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Instituts zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und ihr bei Erteilung der Erlaubnis zugeordnet würde, Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles im Fall einer Erteilung der Erlaubnis vornehmen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort „Entschädigungseinrichtung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Beliehene Entschädigungseinrichtungen" durch die Wörter „Eine beliehene Entschädigungseinrichtung" und wird das Wort „haben" durch das Wort „hat" ersetzt.

cc)
In Satz 7 wird das Wort „jeweiligen" gestrichen.

dd)
In Satz 8 werden die Wörter „Entschädigungseinrichtungen haben" durch die Wörter „Entschädigungseinrichtung hat" ersetzt.

e)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

12.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Entschädigungseinrichtungen" durch das Wort „Entschädigungseinrichtung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Entschädigungseinrichtungen haben" durch die Wörter „Entschädigungseinrichtung hat" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Entschädigungseinrichtungen haben" durch die Wörter „Entschädigungseinrichtung hat" und wird das Wort „ihnen" durch das Wort „ihr" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „muß" durch das Wort „muss" und wird jeweils das Wort „zur" durch die Wörter „zu der" ersetzt und werden nach den Wörtern „Höhe und" das Wort „der" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Entschädigungseinrichtung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai den festgestellten Geschäftsbericht einzureichen. Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind auch auf Anforderung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten. § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden."

d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Wurde die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung nach § 7 einem Beliehenen übertragen, prüft der Bundesrechnungshof die beliehene Entschädigungseinrichtung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Entschädigungseinrichtung betreffen. Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vorschriften zu hören."

13.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausschluß" durch das Wort „Ausschluss" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die Entschädigungseinrichtung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. Erfüllt das Institut auch innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann die Entschädigungseinrichtung dem Institut mit einer Frist von zwölf Monaten den Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Erfüllt das Institut die Verpflichtungen auch weiterhin nicht, kann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Ablauf dieser Frist das Institut von der Entschädigungseinrichtung ausschließen. Nach dem Ausschluss haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder zum Betreiben" gestrichen und wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

14.
§ 12 wird aufgehoben.

15.
§ 13 wird § 12 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „daß" durch das Wort „dass" ersetzt und werden die Wörter „eines CRR-Kreditinstituts oder" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist nach Höhe und Umfang auf den Anteil beschränkt, der die Sicherung im Herkunftsstaat übersteigt."

c)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ergreifen im Zusammenwirken mit der Entschädigungseinrichtung alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassung ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „12" durch das Wort „zwölf" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Ausschluß" durch das Wort „Ausschluss" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Entschädigungseinrichtung arbeitet in Abstimmung mit der Bundesanstalt in den Fällen der Absätze 1 bis 4 mit der Entschädigungseinrichtung des Herkunftsstaats zusammen."

16.
§ 15 wird § 13 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen" durch das Wort „Verpflichtungsgesetz" ersetzt und werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 469, 547)" die Wörter „, das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist," eingefügt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des Satzes 1" durch die Wörter „fremder Geheimnisse" ersetzt.

17.
§ 16 wird § 14 und die Wörter „und institutssichernde Einrichtungen im Sinne des § 12" werden gestrichen.

18.
§ 17 wird § 15 und wie folgt gefasst:

§ 15 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt."

19.
§ 17a wird § 16 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes" durch das Wort „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz", werden die Wörter „5 Satz 1 und 2" durch die Wörter „6 Satz 1 und 2", wird das Wort „fünfzigtausend" durch die Angabe „50.000" und das Wort „hunderttausend" durch die Angabe „100.000" ersetzt.

20.
§ 18 wird § 17 und in Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 4" und die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

21.
§ 19 wird § 18.



 

Zitierungen von Artikel 2 DGSD-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DGSD-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DGSD-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
§ 13 EntschFinV Zahlungspflicht (vom 01.06.2022)
... und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786 ) geändert worden ist, in Verbindung mit a) § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ...

Achte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
V. v. 20.08.2018 BGBl. I S. 1326
Eingangsformel 8. EdWBeitrVÄndV
... Grund des § 8 Absatz 9 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe j des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7b der EdW-Beitragsverordnung verordnet die ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Eingangsformel 7. EdWBeitrVÄndV
... denen § 8 Absatz 9 Satz 1 und 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe j des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert und § 7b ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 92 2. DSAnpUG-EU Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
... Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...