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Artikel 3 - DGSD-Umsetzungsgesetz (DGSD-UG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2015 KWG § 23a, § 25d, § 32, § 35, § 46f, § 56, Anhang I (neu)

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „in Textform in leicht verständlicher Form" die Wörter „, soweit nicht die Sätze 3 bis 10 anzuwenden sind," eingefügt.

b)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Einleger bestätigen in Bezug auf ihre Ansprüche aus § 5 des Einlagensicherungsgesetzes den Empfang dieser Informationen auf dem im Anhang I dieses Gesetzes enthaltenen Informationsbogen. Die Bestätigung, dass es sich bei den Einlagen um entschädigungsfähige Einlagen handelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszügen, einschließlich eines Verweises auf den Informationsbogen in Anhang I. Die Internetseite des einschlägigen Einlagensicherungssystems wird auf dem Informationsbogen angegeben. Der in Anhang I festgelegte Informationsbogen wird dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt. Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so können ihm die Informationen elektronisch übermittelt werden. Auf Wunsch des Einlegers werden sie in Papierform zur Verfügung gestellt. Die dem Einleger gewährten Informationen dürfen für Werbezwecke nur auf das Einlagensicherungssystem und seine Funktionsweise hinweisen. § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt entsprechend."

c)
In dem neuen Satz 12 werden die Wörter „gemäß Satz 3" durch die Wörter „gemäß Satz 11" und die Wörter „zu unterschreiben" durch die Wörter „zu bestätigen" ersetzt.

d)
Nach dem neuen Satz 12 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend."

2.
§ 25d wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Mandate als Vertreter des Bundes oder der Länder werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt."

b)
In Absatz 3a werden die Wörter „weder CRR-Institut noch Institut" durch die Wörter „nicht CRR-Institut" ersetzt.

3.
In § 32 Absatz 3a werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR-Kreditinstitut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes von der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Absatz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit des Instituts zu einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben ist."

5.
§ 46f Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Entschädigungseinrichtung" durch die Wörter „§ 16 des Einlagensicherungsgesetzes auf das Einlagensicherungssystem" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird jeweils das Wort „erstattungsfähige" durch das Wort „entschädigungsfähige" ersetzt.

6.
In § 56 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 11" ersetzt.

7.
Dem Gesetz wird folgender Anhang I angefügt:

„Anhang I Informationsbogen für den Einleger

Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind
geschützt durch:
[Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems
einfügen] (1)
Sicherungsobergrenze: 100.000 Euro pro Einleger pro Kreditinstitut (2)
[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Wäh-
rung nicht auf Euro lautet]
[Wenn zutreffend] Die folgenden Marken sind Teil Ihres
Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter dersel-
ben Lizenz tätig sind]
Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut
haben:
Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden
„aufaddiert" und die Gesamtsumme unterliegt der
Obergrenze von 100.000 Euro [durch entsprechenden
Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lau-
tet] (2)
Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder meh-
reren anderen Personen haben:
Die Obergrenze von 100.000 Euro [durch entsprechen-
den Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro
lautet] gilt für jeden einzelnen Einleger (3)
Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: 20 Arbeitstage bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeits-
tage ab dem 1. Juni 2016
Währung der Erstattung: Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen]
Kontaktdaten: [Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungs-
systems einfügen
(Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]
Weitere Informationen: [Website des einschlägigen Einlagensicherungssys-
tems einfügen]
Empfangsbestätigung durch den Einleger:  
Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)
(1)[Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Ein-
lagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensiche-
rungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz
werden Ihre Einlagen bis zu 100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht
auf Euro lautet] erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im
Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100.000 Euro [durch
entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem ver-
traglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre
Einlagen in jedem Fall bis zu 100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht
auf Euro lautet] erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außer-
dem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder ge-
genseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu
100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] vom Einla-
gensicherungssystem erstattet.
(2)Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach-
kommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende
Deckungssumme beträgt maximal 100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung
nicht auf Euro lautet] pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben
Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90.000 Euro auf einem
Sparkonto und 20.000 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100.000 Euro erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen
Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle
anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen
bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100.000 Euro gedeckt ist.
(3)Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 Euro für jeden Einleger.
[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer
Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne
Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100.000 Euro
[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] allerdings zusammenge-
fasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.
In den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100.000 Euro
hinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] gesichert. Weitere
Informationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].
(4)Erstattung [ist anzupassen]
Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es
wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100.000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung
nicht auf Euro lautet]) spätestens innerhalb 20 Arbeitstagen bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstagen ab
dem 1. Juni 2016 erstatten.
Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungs-
system Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten
Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagen-
sicherungssystems einfügen].
Weitere wichtige Informationen
Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt.
Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungs-
systems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte
gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen entschädigungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem
Kontoauszug bestätigen."




 

Zitierungen von Artikel 3 DGSD-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DGSD-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DGSD-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GVVG-Änderungsgesetz (GVVG-ÄndG)
G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 926
Artikel 2 GVVG-ÄndG Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt ...