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Artikel 2 - Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (9. EisenbRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2015 BEVVG § 1, § 2, § 4, § 5, § 3

Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 124 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a, § 2 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 sowie § 5 Absatz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" und die Wörter „für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 1a werden die Wörter „§ 5 Absatz 1e Satz 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1d Satz 2 und Absatz 1e Satz 2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 9. EisenbRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. EisenbRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824 ) geändert worden ist, werden aufgehoben. (118) § 47 des ...