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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2016 aufgehoben
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§ 3 - Schulmilch-Durchführungsverordnung (SchulmilchDurchfV)
Artikel 1 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827 (Nr. 21); aufgehoben durch § 9 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858
Geltung ab 06.06.2015; FNA: 7847-35-7 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 06.06.2015; FNA: 7847-35-7 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Regionale Strategie; Höchstpreise
(1) Die Teilnahme an dem EU-Schulmilchprogramm erfolgt auf regionaler Ebene. Jedes Land, das an dem EU-Schulmilchprogramm teilzunehmen beabsichtigt, bildet eine Region, für die eine regionale Strategie zur Umsetzung des EU-Schulmilchprogramms aufzustellen ist. Zwei oder mehr Länder können eine gemeinsame Region bilden, für die eine gemeinsame Strategie erstellt wird.
(2) Die Befugnis der Länder, auf landesrechtlicher Grundlage Höchstpreise für die Abgabe beihilfefähiger Erzeugnisse festzusetzen, um zu gewährleisten, dass sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten gezahlten Preis auswirkt, bleibt unberührt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11587/a192671.htm