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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2016 aufgehoben
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§ 7 - Schulmilch-Durchführungsverordnung (SchulmilchDurchfV)
Artikel 1 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827 (Nr. 21); aufgehoben durch § 9 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858
Geltung ab 06.06.2015; FNA: 7847-35-7 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 06.06.2015; FNA: 7847-35-7 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Gewährung der Beihilfe
(1) Die Beihilfe wird von der Landesstelle auf Antrag gewährt, wenn die Voraussetzungen des EU-Schulmilchprogramms und dieser Verordnung für die Beihilfe erfüllt sind. Der Beihilfeantrag ist auf einem Formblatt zu stellen, das für jede Region einheitlich sein muss.
(2) Beihilfeanträge können monatlich gestellt werden. Liegt jedoch die für einen Monat zu erwartende Beihilfe unter dem Betrag von 100 Euro, kann die Landesstelle verlangen, dass ein Antrag nur halbjährlich gestellt wird.
(3) Auf Antrag gewährt die Landesstelle einen Vorschuss in Höhe der beantragten Beihilfe, wenn dafür die Voraussetzungen des EU-Schulmilchprogramms erfüllt sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11587/a192675.htm