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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2016 aufgehoben
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§ 8 - Schulmilch-Durchführungsverordnung (SchulmilchDurchfV)
Artikel 1 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827 (Nr. 21); aufgehoben durch § 9 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858
Geltung ab 06.06.2015; FNA: 7847-35-7 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 06.06.2015; FNA: 7847-35-7 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Der Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang seit dem Zeitpunkt der Ausfertigung aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
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