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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.12.2016 aufgehoben
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§ 9 - Schulmilch-Durchführungsverordnung (SchulmilchDurchfV)
Artikel 1 V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827 (Nr. 21); aufgehoben durch § 9 G. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2858
Geltung ab 06.06.2015; FNA: 7847-35-7 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 06.06.2015; FNA: 7847-35-7 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Der Beihilfeempfänger hat den Bediensteten der Landesstellen und der Landesrechnungshöfe, auch in Begleitung von Bediensteten des Europäischen Rechnungshofes, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer Buchführung hat er auf seine Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Behörde auf Verlangen die erforderlichen Angaben auszudrucken.
(2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten erstrecken sich auch auf die Bildungseinrichtungen, falls sie nicht zugelassene Antragsteller sind.
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