Anhang 4 - Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (6. BBhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); Geltung ab 06.06.2015
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Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 34



Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

1 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

1.1
Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.2
Früherkennungsuntersuchungen

1.2.1
U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

1.2.2
U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

1.2.3
J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

2 Schutzimpfungen

2.1
Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2
Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.3
Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben



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