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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin (1. MusikFhlAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 MusikFhlAusbV § 6, § 7, § 8 (neu), § 9 (neu), § 8, § 9
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 654) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„§ 6 Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als dies für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.(3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich- 1.
- auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:- 1.
- Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
- 2.
- Musikkundlicher Beratungshintergrund.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Waren annehmen und lagern,
- b)
- Warenbestände erfassen und kontrollieren,
- c)
- Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie
- d)
- verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,
- b)
- den Musikmarkt einschätzen,
- c)
- Epochen der Musikgeschichte einordnen,
- d)
- Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie
- e)
- Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten."
- 2.
- Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
„§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich- 1.
- auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:- 1.
- Geschäftsprozesse im Musikhandel,
- 2.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 3.
- Kundenberatung.
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,
- b)
- Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie
- c)
- Geschäftsprozesse bearbeiten
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:
- a)
- Verkauf,
- b)
- Marketing,
- c)
- Warenbeschaffung sowie
- d)
- Serviceleistungen;
- 3.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,
- b)
- fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie
- c)
- kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;
- 3.
- der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;
- 4.
- die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:- 1.
- Warenwirtschaft und Rechnungswesen mit 10 Prozent,
- 2.
- Musikkundlicher Beratungshintergrund mit 30 Prozent,
- 3.
- Geschäftsprozesse im Musikhandel mit 20 Prozent,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent,
- 5.
- Kundenberatung mit 30 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im Musikhandel" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
- 3.
- Der bisherige § 8 wird § 10.
- 4.
- Der bisherige § 9 wird § 11 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 8" durch die Angabe „§ 8 Absatz 6" ersetzt.
- 5.
- Der bisherige § 10 wird aufgehoben.
Text in der Fassung der Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin B. v. 27. Oktober 2015 BGBl. I S. 1832 m.W.v. 1. August 2015
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
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