§ 5 - Elektromobilitätsgesetz (EmoG)

G. v. 05.06.2015 BGBl. I S. 898 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 34 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 12.06.2015 bis 31.12.2026; FNA: 9233-3 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 5 Übergangsregelung


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bis zum 1. Januar 2016 tritt an die Stelle des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 der Artikel 7 der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/60/EU (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15) geändert worden ist.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 beträgt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 die erforderliche Reichweite mindestens 30 Kilometer.

(3) Fahrzeugen, die die Anforderung des Absatzes 2 erfüllen, dürfen auch nach dem 31. Dezember 2017 die Bevorrechtigungen gewährt werden, die Fahrzeugen nach § 3 Absatz 2 gewährt werden können.

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Zitierungen von § 5 EmoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EmoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EmoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 23 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 11 FZV Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge 2)
... Satz 1 jedoch nur, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt. (2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 Satz 1 ist das nach § 9 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 1 50. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt. (2) Das Kennzeichen im Sinne ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 9a FZV Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge (vom 01.01.2018)
... jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt. (2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das nach § 8 Absatz ...


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