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Änderung § 4 EmoG vom 28.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 EmoG, alle Änderungen durch Artikel 5 4. StVGuaÄndG am 28. Juli 2021 und Änderungshistorie des EmoGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 EmoG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung | § 4 EmoG n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Kennzeichnung | |
(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes können die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 näher bestimmt werden, insbesondere können | (Text neue Fassung) (2) 1 In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11 des Straßenverkehrsgesetzes können die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 näher bestimmt werden, insbesondere können |
1. die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben, 2. die Art und Weise der Anbringung der Kennzeichnung und 3. das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung | |
geregelt werden. 2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Kennzeichnung im Inland gehaltener Fahrzeuge durch das Zuteilen eines für den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen erforderlichen Kennzeichens geregelt werden. 3 Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 4 § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden. | geregelt werden. 2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Kennzeichnung im Inland gehaltener Fahrzeuge durch das Zuteilen eines für den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen erforderlichen Kennzeichens geregelt werden. 3 Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 4 § 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden. |
(3) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 § 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend. |
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