Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes (Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz - 2. VerkehrStÄndG)

G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 901 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Geltung ab 12.06.2015, abweichend siehe Artikel 3
| |

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1)


Artikel 1 hat 3 frühere Fassungen, wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Juni 2015 KraftStG 2002 § 1, § 3, § 3a, § 3c, § 5, § 11, § 12, § 13, § 15, § 18

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3c wie folgt gefasst:

§ 3c (weggefallen)".

2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;".

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind;".

b)
In Nummer 8 Buchstabe b werden nach dem Wort „Wohnwagen" die Wörter „und Wohnmobile jeweils" eingefügt.

c)
In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben" durch die Wörter „für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist" ersetzt.

4.
§ 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

5.
§ 3c wird aufgehoben.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 und 5 werden jeweils die Wörter „vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5" durch die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wird dabei die diesbezügliche Eintragung" durch die Wörter „werden dabei die diesbezügliche Änderung" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
(aufgehoben)

b)
(aufgehoben)

8.
In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Steuer" das Wort „schriftlich" eingefügt.

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder".

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.

11.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Die Bundesregierung" durch die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt."

c)
Absatz 7a wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

e)
Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt."

f)
(aufgehoben)

g)
Folgender Absatz 14 wird angefügt:

„(14) Der Steuerentlastungsbetrag nach § 9 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a beträgt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, in Doppelbuchstabe aa 2,45 Euro und in Doppelbuchstabe bb 5,45 Euro."


---
1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden.




Artikel 2 Änderung des Versicherungsteuergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Juni 2015 VersStG 2021 § 5

§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juni 2015.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble